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Offizielles CD-Cover Portal?


Stese
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Hallo Soundtrack-Fans,

neuerdings lade ich wenn ich nicht so lange warten kann den ein oder anderen Soundtrack von diversen Anbietern wie amazon.de, musicload.de auf meinen PC.

Da ich jedoch die mp3s als Sicherheitskopie auf CD brenne und ins Regal neben den gepressten CDs ins Regal stelle, hätte ich auch gerne die Covereinleger zu den Musikalben.

Gibt es irgendwo eine (selbstverständlich offizielle) Webseite, wo man (eventuell auch gegen Bezahlung zugunsten der Label) die Cover als Scan herunterladen kann?

Z.B. suche ich Cover und Trayeinleger von STAR TREK XI, ICE AGE 3, TERMINATOR SALVATION, QUANTUM OF SOLACE, TRANSFORMERS 2, u.a. Neuheiten.

Schade, daß man keine selbst-ausdruckbaren Coverscans zum Download mitbestellen kann für die Käufergruppe wie ich, die nicht nur auf die Musik(-datei) aus ist.

Vielleicht gibt es sowas?

Für Infos bin ich sehr dankbar!

Viele Grüße,

Steffen

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Also offizielle gibt es soviel ich weiss keine. MovieScore Media legt manchmal ein Front/Back oder PDF bei ihren Alben bei aber sonst...

Ich kenne aber einen Blog mit einigen Covern, vlt. hilft dir das ja weiter... hast PN.

@Bastet: Deine zwei ersten Links beinhalten fast nur Customs... :lol2:

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Zu Veröffentlichungen von Varèse gibt es auf den Seiten von Colosseum Schallplatten die Cover in recht hoher Auflösung: Colosseum Online Shop

P.S. Die anderen Beiträge mit den Links habe ich vorsorglich gelöscht, da hier keine eindeutige rechtliche Grundlage exisitert und das im schlimmsten Fall negative Konsequenzen für uns hätte. Danke für euer Verständnis.

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Die anderen Beiträge mit den Links habe ich vorsorglich gelöscht, da hier keine eindeutige rechtliche Grundlage exisitert und das im schlimmsten Fall negative Konsequenzen für uns hätte. Danke für euer Verständnis.

Leider hast Du es ja gelöscht ... :konfused:

Für ein Booklet (Cover) gibt es auch einen Urheber. Nomalerweise wird es so sein, daß ein Grafiker mit der Arbeit gegen Bezahlung beauftragt wird und die Rechte dann an den Auftraggeber übergehen.

Wenn also beispielsweise La-La Land etwas veröffentlicht, werden die vermutlich das Booklet von einem Grafiker gegen Bezahlung erstellen lassen. Vielleicht habe die auch einen eigenen Grafiker - wer weiß? Auf jeden Fall besitzt dann anschließend La-La Land die Rechte an dem WERK. Und wenn das Werk anschließend als Kopie irgendwo auftaucht, ist das mit deutschen Gesetzen theoretisch (!!!) nicht zu vereinbaren.

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Generell gilt: Das Cover unterliegt "künstlerisch" genauso wie

auch die Musik dem Urheberrecht. In den meisten Fällen wird

sogar ausdrücklich vermerkt: Motion Picture Artwork and/or

Photography © by ...

Das bedeutet das ausschließlich der Besitzer dieser Grafik

(Universal, Sony ect) das Recht hat, diese Grafiken zu

vertreiben. Jegliche andere, nicht vom Urheber ausdrücklich

genehmigte Vervielfältigung ist nicht gestattet.

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Wie verhält es sich denn mit der Rechtelage von Covern, die von Privatpersonen zusammengebastelt wurden und z.B. in Blogs oder eigenen Homepages zum öffentlichen Betrachten ausgestellt werden?

Hierzu habe ich Folgendes gefunden:

post-1284-13138510488288_thumb.jpg

QUELLE: http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf

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Wie verhält es sich denn mit der Rechtelage von Covern, die von Privatpersonen zusammengebastelt wurden und z.B. in Blogs oder eigenen Homepages zum öffentlichen Betrachten ausgestellt werden?

Gute Frage.

Kommt drauf an, was du darauf verwendest. Solltest du es schaffen

ein Cover zu gestallten, das keinerlei Artwork aus dem Film enthält,

den Filmtitel (der i.R. ebenfals rechtlich geschützt ist) auch nicht

benennt ect... dann könntest du es im Grunde genommen machen,

fragt sich blos, ob das dann so sinvoll ist.

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...,

den Filmtitel (der i.R. ebenfals rechtlich geschützt ist) ...

Wobei das auch so eine Sache ist. Bei STAR WARS ist es ja z.B. eindeutig, was die Rechtslage betrifft, aber wie wäre es mit THE NET, CARS, JUNIOR, TWINS, THE BEACH?

Serie: Schutzrechte und Symbole

Teil 2: TM für Trade Mark

Sie prangen auf Produkten, in Büchern oder auf CD´s. Copyright- und Markenzeichen. Doch was bedeuten sie eigentlich und wann darf ich sie verwenden? Muss ich, darf ich, sollte ich sie auf meinen Produkten oder auf der Werbung für meine Dienstleistung anbringen? In einer Serie geben wir für den deutschen Rechtskreis Auskunft über ®, ©, und Co:

Das Zeichen "tm" oder "TM" tritt in 2 Formen auf, entweder als "TM im Kreis" oder als hochgestellte Buchstabenkombination. Es stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum und heißt übersetzt Warenzeichen bzw. Marke, wobei die Abkürzung "TM" für das Wort Trade Mark steht. Durch das Trademark-Zeichen wird zumindest nach dem anglo-amerikanischen Recht, aus dem das Zeichen ursprünglich stammt - deutlich, dass der Markeninhaber, obwohl kein Eintrag in das Markenregister vorliegt, dennoch Markenschutz in Anspruch nimmt. Dass kann beispielsweise sein, weil die Marke noch nicht eingetragen ist oder weil sie wie bei generischen oder beschreibenden Begriffen - überhaupt gar nicht eintragungsfähig ist. Hierfür wird häufig der Begriff "Schutzmarke" verwendet.

Gemeint sind Kennzeichenrechte, die allein durch die produktbezogene Nutzung eines Begriffs entstehen können. In dem Urteil 1 HK O 1755/03 vom 23. Juli 2003 entschied das LG München: Die Verwendung des Zeichens ist in Deutschland irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil ein nicht unerheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise glaubt, das Zeichen stehe für eine ausländische eingetragene Marke. Aber Achtung im internationalen Rechtsverkehr, wie beispielsweise bei der Verwendung auf Websiten, beispielsweise auf englisch und unter der Top-Level-Domains ".com": Wird das Zeichen ohne klarstellenden Zusatz, wie z.B. das beanspruchte Schutzgebiet, verwendet, drohen Abmahnungen und Klagen. So wie der Markenschutz bei eingetragenen Marken nur für ein bestimmtes Gebiet gilt, kann sich auch ein tatsächlicher Markenschutz nur auf bestimmte Gebiete erstrecken. Zweck der Kennzeichnung ist wie auch bei dem Zeichen ® der Hinweis auf bestehende Schutzrechte, die bestenfalls sogar zu einer Bösgläubigkeit etwaiger Verletzer führen kann.

Insbesondere in der sensiblen Phase bis zur Eintragung einer Marke ist es durchaus ratsam auf eigene Schutzrechte hinzuweisen. Doch die deutsche Rechtsprechung zu dem Symbol "TM", die vor allem auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts erging, ist nicht einheitlich: Im Jahr 2003 entschied das LG München (Az.: 1 HK O 1755/03), dass die Abkürzung "TM" (für Trademark) irreführend ist. Der Begriff, der aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis kommt, bezeichne eine Marke, die nicht beim amerikanischen Markenamt (Trademark Office) eingetragen wurde. Eingetragene Marken dagegen würden mit einem "R im Kreis" gekennzeichnet. Der deutsche Rechtskreis interpretiere das "TM" jedoch fälschlicherweise als Symbol für eine eingetragene Marke.

Das LG Essen wiederum (44 O 18/03) urteilte ebenfalls 2003 in einem ähnlichen Fall, dass die Verwendung des Zeichens gerade keine Irreführung sei. Der angesprochene Verkehrskreis sehe die Abkürzung nur als dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden solle. So heißt es in dem Urteil u.a.: "Hat der angesprochene Personenkreis (...) Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel "TM" einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Bezeichnung "TM" für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zuläßt." Ein so informierter Kundenkreis werde durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt. Fazit: Das Zeichen kann sinnvoll als Hinweis auf beanspruchte Schutzrechte eingesetzt werden, sollte aber keinesfalls irreführend, schon gar nicht im internationalen Rechtsverkehr, gebraucht werden. Teil 1 für "® wie Registered" lesen Sie hier

QUELLE: http://www.markenbusiness.com/de/news.php?newsid=2182

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