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Frage zur Differenzbesteuerung


Gast Herbert Kindler
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Gast Herbert Kindler

Da dieser Thread ja sogar als "wichtig" gekennzeichnet ist: hat jemand Erfahrung, wie es mit der Versteuerung von Gewinnen durch Wiederverkauf von Neuware aussieht? Insbesondere gibt es ja im Steuerrecht die "Differenzbesteuerung", das heißt, die Differenz aus Erlös und Einkaufspreis muss versteuert werden. Die Frage für mich ist: das gilt zwar nur für Unternehmer, aber Wiederverkäufer, insbesondere wenn sie durch Privatkauf nicht versteuerte Ware aus dem Ausland einkaufen, um sie in Deutschland wieder zu verkaufen, sind generell doch im Steuerrecht als Unternehmer anzusehen, oder? Somit könnte so ein Thread, würde er in die Hände des Finanzamts kommen, doch bei denen sicherlich Eurozeichen in den Augen aufflammen lassen.

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Gast Herbert Kindler

Nicht unbedingt. Da war ich schon. :) Ich zitiere:

Unternehmer § 2 UStG

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.

Wichtig ist hier wohl das Wort "nachhaltig". Dazu auch die Wikipedia:
Die Nachhaltigkeit ist im deutschen Steuerrecht ein wichtiges Abgrenzungskriterium zwischen dem privaten Veräußerungsgeschäft bzw. den nur gelegentlichen Tätigkeiten und der auf Wiederholungsabsicht gerichteten gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.

Dabei wird eine Tätigkeit dann nachhaltig aufgeführt, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen. Auch eine einmalige Tätigkeit kann nachhaltig ausgeübt werden, wenn die Absicht zur Wiederholung erkennbar ist. Allerdings ist der Wille zur Nachhaltigkeit eine subjektive Tatsache, die anhand objektiver Merkmale zu beurteilen ist. In der Praxis wird eine nachhaltige Tätigkeit bejaht, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird.

Besondere Bedeutung kommt der nachhaltigen Tätigkeit bei der Beurteilung von Grundstücksverkäufen im Rahmen eines Gewerbebetriebs mit der Drei-Objekt-Grenze zu.

Somit bekräftigt das meine Vermutung, dass hier beim Finanzamt die erwähnten Euro-Zeichen in den Augen zu sehen sind. Die Differenzbesteuerung sagt folgendes:
Differenzbesteuerung § 25a UStG

Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen einschließlich Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sofern für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug in Frage kommt. Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt (Marge), abzüglich der in diesem Betrag enthaltenden Umsatzsteuer. Das typische Beispiel für Differenzbesteuerung sind KFZ-Händler, die mit gebrauchten KFZ handeln, die sie von Privatpersonen ohne MwSt-Ausweis angekauft haben. Die Differenzbesteuerung ist nicht beschränkt auf gebrauchte Gegenstände, sondern kann sich auch auf neue Gegenstände beziehen, die ohne ausgewiesene MwSt gekauft wurden (mögliche Fälle: siehe § 25a UStG). Bei der Differenzbesteuerung muss immer der Regelsteuersatz angewandt werden, so dass sie bei Waren zum ermäßigten Steuersatz nicht in Frage kommt. Hiervon betroffen sind insbesondere Buchantiquariate. Eine Petition, die anstrebte, bei der Differenzbesteuerung jeweils den für das Wirtschaftsgut üblichen Steuersatz anzuwenden, wurde am 10. Mai 2007 vom Deutschen Bundestag abgelehnt (Aktenzeichen Pet 2-16-08-6120-010222).

Und damit wäre die Differenz aus Verkaufs- und Einkaufpreis bei Verkäufen, wie sie in Macs Score Ecke stattfinden (von wo mein Beitrag ausgegliedert wurde), zu versteuern.
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Wenn du regelmäßig Ware günstig kaufst, um sie teurer zu verkaufen (also mit Gewinnerzielungsabsicht), bist du definitionsgemäß Unternehmer. Wenn du aus Sicht des Handels- und Steuerrechts Unternehmer bist, musst du ein Unternehmen anmelden. Zunächst musst du dir also einen Gewerbeschein besorgen.

Als Gewerbetreibender musst du von deinen Kunden 19% Umsatzsteuer nehmen und diese ans Finanzamt abführen. Gleichzeitig darfst du die Mehrwertsteuer, die du im Einkauf an deine Lieferanten bezahlt hast, vom Finanzamt zurückfordern.

Wenn du Gegenstände von Privatpersonen kaufst, ist keine Mehrwertsteuer drauf, du kannst also auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dafür musst du aber auch dem Kunden nicht die 19% Mehrwertsteuer auf den vollen Nettoverkaufspreis zurechnen, sondern nur auf deine Handelsspanne (also Nettoverkaufspreis minus Einkaufspreis).

Du hast also Recht: Auf die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis musst du 19% Umsatzsteuer draufrechnen, und das musst du ans Finanzamt abführen.

Noch was: Die Gewinne deines Unternehmens zählen zu deinem Einkommen. Daher ist der am Jahresende errechnete Gewinn einkommensteuerpflichtig - und als Gewerbetreibender MUSST du eine Einkommensteuererklärung ausfertigen.

Alex

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  • 2 Wochen später...
Als Gewerbetreibender musst du von deinen Kunden 19% Umsatzsteuer nehmen und diese ans Finanzamt abführen. Gleichzeitig darfst du die Mehrwertsteuer, die du im Einkauf an deine Lieferanten bezahlt hast, vom Finanzamt zurückfordern.

Nicht unbedingt, wenn man als Kleinunternehmer handelt.

siehe hierzu: § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmer-Regelung hört sich anfangs ziemlich gut an. Man sollte aber bedenken, daß man dann z.B. auch die EUSt beim Zoll nicht absetzen kann. Wenn man also Waren für beispielsweise umgerechnet EUR 96,81 kauft, fallen dafür EUR 18,39 EUSt. an, die man wiedrum dann über den Verkaufspreis wieder reinholen müßte.

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